Satzung des Ratzeburger Sportvereins von 1862 e. V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Ratzeburger Sportverein von 1862 e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Ratzeburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Lübeck eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des Sports sowie die Pflege von Kultur und Kunst.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch sportliche Übungen, Leistungen und Wettkämpfe sowie durch musikalische Darbietungen des Spielmannszuges und öffentliche Aufführungen des darstellenden Spiels.
  5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Eine korporative Mitgliedschaft von Vereinen und Verbänden ist zulässig.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen.
    Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand und Eintragung in der Mitgliederliste.
  3. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand und Eintragung in der Mitgliederliste.
  4. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben volles Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.

§ 4 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
  3. Ein Mitglied kann durch Entscheidung des Gesamtvorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben
    • unsportlichen Verhaltens
    • wegen unehrenhafter Handlungen

      4. Das Mitglied hat das Recht auf vorherige Anhörung durch den Gesamtvorstand.

      5. Ausschlussentscheidungen des Ehrenausschusses werden per Einschreiben gegen Rückschein oder mit gleichwertigem Zugangsnachweis an die letzte bekannte Anschrift mitgeteilt und sind unanfechtbar.

 

§ 5 Ehrungen und Maßregelungen

Ehrungen und Maßregelungen werden durch eine Ehrenordnung näher bestimmt.

§ 6 Beiträge

Von den Mitgliedern werden gem. §3 laufende Mitgliedsbeiträge sowie eine Aufnahmegebühr bei Beginn der Mitgliedschaft erhoben. Darüber hinaus können Zusatzbeiträge oder Umlagen einzelner Abteilungen erhoben werden. Die zusätzlichen Abteilungsbeiträge sind in Abteilungsversammlungen zu beschließen und bedürfen der Zustimmung des Vorstands. Näheres regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht auch allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14.  Lebensjahr zu.
  2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.
  3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  4. Die korporativen Mitglieder haben für je 15 Einzelmitglieder eine Stimme.
  5. Wählbar sind alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind.

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. Hauptausschuss
  4. Ehrenausschuss

 

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im ersten Quartal jeden Jahres statt.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    • der Gesamtvorstand beschließt oder
    • b) ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand.
    Sie erfolgt durch Bekanntmachung im Internet auf der Homepage des Vereins und durch Aushang im Vereinshaus. Zwischen dem Tage der Bekanntmachung und des Aushangs und der Mitgliederversammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
    • Diese muss folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen
    • Beschlussfassung über vorliegende Anträge
    • Beschlussfassung über den Haushaltsplan des jeweiligen Geschäftsjahres
  6. Soll die Satzung neu gefasst oder Teile geändert werden, ist die Bekanntmachung des Wortlautes ebenso nicht erforderlich.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
  9. Anträge können gestellt werden:
    • von den Mitgliedern
    • vom Vorstand
    • von den Abteilungen
  10. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vorher schriftlich bei dem 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen von der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, den Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufzunehmen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag gestellt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.
  11. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 Mitglieder es beantragen.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorstandvorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Vorstand Finanzen
    4. Vorstand Sport und Jugend
    5. Vorstand Verwaltung

      Die Vorstandspositionen a) bis c) vertreten den Verein nach § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich und sind Einzelvertretungsberechtigt.

      Vorstandsmitglieder können nur natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sämtliche Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der verbleibende Vorstand kommissarisch, bis zur nächsten Mitgliederversammlung, eine Person nachbesetzen.

  2. Mitglieder des Vorstandes können nicht von der Beschränkung des §181 BGB (Insichgeschäft) befreit werden.
  3. Der Vorstand, nach § 26 BGB, ist das geschäftsführende und repräsentative Organ des Vereins. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere für die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er kann neben und hauptamtliches Personal einstellen.
  4. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung
  5. Der Vorstand ist ermächtigt, eventuelle redaktionelle Änderungen oder Klarstellungen am geänderten Satzungstext, die sich im Rahmen des Eintragungsverfahrens beim Registergericht oder seitens des Finanzamtes ergeben, in eigener Verantwortung – ohne erneute Beschlussfassung der Mitgliederversammlung – vorzunehmen, sofern der Inhalt und der Sinn und Zweck der beschlossenen Fassung nicht berührt wird.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.
  7. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstands eine Vergütung (Aufwandsentschädigung) bis zur betragsmäßigen Begrenzung des §31a BGB bewilligen.

§ 11 Ausschüsse

  1. Der Hauptausschuss besteht aus dem Vorstand, den Abteilungsleitern, sowie Besitzern für besondere Aufgabenbereiche.
    1.1 Seine Sitzungen werden vom Vorstandvorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem, Mitglied des Vorstandes in der Reihenfolge des §10 Abs.1 geleitet. Er tritt mindestens in jedem Kalenderhalbjahr einmal und ferner dann zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 3 Vorstandsmitglieder beantragen. Er ist beschlussfähig unabhängig der anwesenden Hauptausschussmitglieder.
    1.2 Zu den Aufgaben des Hauptausschusses gehören:
    -Die Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder
    - Beschlüsse des Hauptausschusses werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst
  2. Der Ehrenausschuss besteht aus den Mitgliedern die laut Ehrenausschussordnung vorgesehen werden
    • Die Aufgaben des Ehrenausschusses sind in der Ehrenausschussordnung geregelt.
  3. Weitere Ausschüsse können vom Vorstand berufen und mit Mitgliedern benannt werden.

 

§ 12 Abteilungen

  1. Für alle Abteilungen gilt die vorliegende Satzung. Abteilungen sind unselbstständige Unterorganisationen des Vereins. Die einzelnen Sportarten werden in Abteilungen betrieben. Abteilungen werden nach Bedarf durch Beschluss des Gesamtvorstandes eingerichtet oder aufgelöst. Die Mitgliedschaft in einer Abteilung beginnt und endet aufgrund formfreier Erklärungen gegenüber der Abteilungsleitung. Jedes Mitglied kann mehreren Abteilungen angehören.
  2. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, den Jugendwart und Mitgliedern, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
  3. Die Abteilungsleitung wird von der Abteilungsversammlung gewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen zur Berichterstattung gehalten.
  4. Die Abteilungen sind berechtigt, sich in Anlehnung an die Hauptsatzung eine Abteilungssatzung (Geschäftsordnung) zu geben.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse und der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Die Protokolle über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind jahrgangsweise zu sammeln und nach gesetzlichen Vorgaben zu archivieren.

§ 14 Wahlen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, zeitlich um ein Jahr versetzt. Wiederwahl ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung wählt.
    • in Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt:
      i) der Vorstandsvorsitzende (nach § 26 BGB)
      ii) der Vorstand Finanzen (nach § 26 BGB) und
    • in Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:
      i) der stellvertretende Vorsitzende (nach § 26 BGB)
      ii) der Vorstand Sport und Jugend
      iii) der Vorstand Verwaltung
  3. Ist ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit ausgeschieden, erfolgt eine Neuwahl unabhängig von dem Wahlrhythmus nach Abs. 1 im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Dauer der Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. Diese Regelung gilt auch, wenn ein Vorstandsmitglied in ein anderes Amt gewählt wird und seine Wahlzeit in seinem bisherigen Amt noch nicht abgelaufen ist.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes nach § 26 BGB.

§ 16 Datenschutz

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Jeder Betroffene hat das Recht auf:
    • Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
    • Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind,
    • Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    • Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
  3. Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  4. Für die Beantragung von Zuschüssen und als Mitglied von Fachverbänden ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten an die jeweils zuständigen Stellen zu melden. Übermittelt werden u.a. Name, Anschrift und Alter der Mitglieder.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
    • der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
    • von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde
  3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Ratzeburg mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sportes verwendet werden muss.

 

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Die Urfassung dieser Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 11. Februar 1977 genehmigt.

Die erste Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Januar 1991 genehmigt.

Die zweite Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 28. Januar 2000 genehmigt.

Die dritte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Januar 2008 genehmigt.

Die vierte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2012 genehmigt.

Die fünfte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. Januar 2015 genehmigt.

Die sechste Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 27. Januar 2017 genehmigt.

Die siebte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 26. Januar 2018 genehmigt.

Die achte Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 30. März 2021 genehmigt.

Die neu gefasste Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 02. Februar 2024 genehmigt.

 

Der Wortlaut dieser Satzung stimmt mit den am 30.03.2021 beschlossenen Änderungen und mit dem zuletzt eingereichten Wortlaut überein.

Ratzeburg, den 02.02.24

 

Dirk Priebe

1.Vorsitzender