Liebe RSVler,
auf Grundlage der Landesverordnung gelten für den Sport ab dem 04.01.2022 folgende Regeln.
Es dürfen weiterhin nur Geimpfte und Genesene am Sport in Innenräumen (Sporthallen/Fitnessstudio) teilnehmen oder anleiten.
Gem. Landesverordnung S-H mit Gültigkeit ab 04.01.2022
"(2a) Innerhalb geschlossener Räume dürfen durch die Inhaberin oder den Inhaber des Hausrechts oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur Nutzung überlassen ist, nur folgende Personen in Sportanlagen eingelassen werden:
Auch die sanitären Gemeinschaftseinrichtungen (Kabinen, Duschen, etc.) fallen unter die 2G-Regelung.
Bedeutet: Auch wer draußen Sport treibt, hat beim Betreten eines Innenraums (Sportstätte) 2G zu erfüllen und es ist zu kontrollieren. Die Dauer des Betretens oder der Grund sind unerheblich.
§ 2 Abs. 4 der Landesverordnung regelt, dass bei Ansammlungen und Zusammenkünften zu privaten Zwecken die Zahl der Personen ab 14 Jahren auf 10 begrenzt ist. Diese Beschränkung galt bisher nur im privaten Raum. Jetzt gilt diese Beschränkung auch im öffentlichen Raum, d.h. außerhalb der Wohnung und des dazugehörenden Gartens.
Nach § 11 Absatz 1 findet diese Einschränkung auf die Sportausübung keine Anwendung. Den organisierten Sport betrifft daher diese Regelung nicht.
Bei Fragen wendet euch gerne an die Geschäftsstelle. Wir versuchen euch so gut es geht in dieser ungewöhnlichen Zeit zur Seite zu stehen.
Bis demnächst beim Sport!
Euer Team des R.S.V.
Weitere Infos findest du hier:
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